Rechtliche Aspekte bei der Nutzung des Internet

Rechtliche Aspekte bei der Nutzung des Internets

Allgemeines

  • Die rechtlichen Aspekte der Nutzung des "Informations-Highways" sind nur wenigen Teilnehmern des Internets bekannt. Gleichwohl sind zumindest einige Grundkenntnisse unerlässlich, möchte man nicht Gefahr laufen, mit möglicherweise ziemlich kostspieligen Schadensersatzforderungen konfrontiert zu werden.  
     
  • Ein leider immer noch verbreiteter Irrtum ist, dass es überhaupt kein im Internet gültiges Recht gäbe, denn auch wenn kein Internet-Spezialgesetz existiert, sind doch die ansonsten bestehenden Regeln, insbesondere des Zivil- und des Strafrechts, anwendbar. Der Cyberspace ist weder staats- noch rechtsfrei, denn die Orte, an denen Informationen eingegeben und gelesen werden, unterliegen den normalen Regeln. Fraglich ist allerdings oft, welches Recht gilt, wenn der Datenverkehr international erfolgt.   
     
  • Zweck des Aufsatzes ist es, den Leser auf mögliche Konstellationen hinzuweisen, in denen er bei der Benutzung des Netzes Gefahr laufen kann, fremde Rechte zu verletzen oder Gesetze zu brechen. 

Persönlichkeitsrechte

  •  Die erste Gefahrenquelle ist das Äußerungsrecht. Während die meisten Menschen im privaten Freundeskreis doch recht unverblümt sagen, was sie denken, sind sie gegenüber Fremden mit Recht wesentlich vorsichtiger. Wer im Auto ungehört drauflos schimpfen kann, sollte dies bei heruntergekurbelter Scheibe lieber unterlassen, will er mögliche Rechtsstreite von vornherein vermeiden. Bei der Kommunikation übers Internet sollte man sich trotz der scheinbar familiären Vertrautheit stets bewusst bleiben, dass man es mit Unbekannten zu tun hat. Die oft sehr lockere Konversation im Netz kann zu losen Formulierungen verführen. Gleichwohl gelten die zivil- und strafrechtlichen Folgen für Beleidigung, Verleumdung und üble Nachrede auch hier. Der Schreiber kann auf Unterlassung, Widerruf und Schadensersatz verklagt werden. 

    Insbesondere, wenn fremdes Recht anwendbar ist, kann Unachtsamkeit sehr teuer werden. Im anglo-amerikanischen Raum beispielsweise sprechen die Gerichte bei erfolgreichen Verleumdungsklagen oft erhebliche Schadensersatzsummen zu. Es ist zumindest nicht auszuschließen, dass ein deutscher Nutzer im Ausland verklagt wird. Die meisten Urteile sind dann auch im Inland vollstreckbar. 

    Diese Warnung gilt ganz besonders für Beiträge zu News- und Diskussionsgruppen, die von vielen Teilnehmern gelesen werden, da dort die Gefahr einer tatsächlichen Rechtsverfolgung durch die Betroffenen am größten ist. Vorsicht ist geboten bei allzu drastischer Meinungsäußerung und bei der Weitergabe von nicht verifizierter Information. Es hilft hierbei in der Regel auch nicht, sich auf eine andere Quelle zu berufen und sein eigenes Unwissen zu beteuern. Wer irgendwo im Internet etwas aufnimmt, sollte sich hinsichtlich des Wahrheitsgehalts absichern, bevor er es weitergibt. Je größer das Auditorium, desto wahrscheinlicher ist eine Klage. 
       
  • Dass vertrauliche Informationen nicht weitergegeben werden dürfen, ist an sich selbstverständlich. Ebenso ist aber auch die Veröffentlichung gescannter Fotografien von Personen, die nicht Personen der Zeitgeschichte, also Berühmtheiten sind, ohne die Zustimmung des Abgebildeten unzulässig. Hierbei ist es unerheblich, ob der Name des Fotografierten genannt wird oder nicht. 
      
  • Auch fremde Namen dürfen nicht ohne weiteres benutzt werden. Wer sich einen fremden Firmen- oder Städtenamen (z.B. Heidelberg.de oder BMW.de) als Domäne reservieren lässt, muss mit einer Abmahnung rechnen. Wer Email oder Diskussionsbeiträge bewusst unter dem Namen eines anderen Nutzers verschickt (sog. Namensanmaßung), kann hierfür belangt und auf Unterlassung sowie Schadensersatz verklagt werden. Abzugrenzen ist lediglich der erlaubte Gebrauch eines Pseudonyms, bei dem nicht bewusst eine Verwechslungsgefahr ausgenutzt wird. 

    Niemand sollte sich angesichts z.T. sogar möglicher strafrechtlicher Folgen auf eventuelle Beweisprobleme seitens des Klägers oder der Staatsanwaltschaft verlassen.  

Urheberrecht und gewerblicher Rechtsschutz

  • Die Tatsache, dass große Mengen von Daten problemlos und schnell durch die Netze wandern können, macht auch urheberrechtlich geschützte Werke der Kunst, Literatur und Wissenschaft (inkl. insbesondere Computerprogramme und Datenbanken) noch leichter verfügbar. Urheberrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Computern sind ein leidiges Thema. 

    Die Rechtsfolgen der Nutzung und Weitergabe von Raubkopien von Computerprogrammen sollten jedem PC-Besitzer bekannt sein. Vorsicht ist auch geboten beim Einspeichern, Abrufen und Nutzen fremder Werke übers Netz. Nicht allein Softwarepiraterie ist strafbar und kann zu kostspieligen Schadensersatzklagen führen. Wer geschützte Werke (z.B. CD-ROM-Lexika) übers Internet schickt, ohne hierzu befugt zu sein, kann belangt werden. Das Einscannen und Übersenden von Büchern ist ebenfalls nicht ohne weiteres zulässig. Dabei ist es unerheblich, ob der andere hieran noch mitwirkt, weil er es erst vom Server abrufen muss. Es ist ebenfalls nicht erlaubt, seine Homepage etwa mit einer Garfield-Karikatur zu schmücken, ohne eine Lizenz einzuholen. Überhaupt ist Vorsicht geboten mit fremden Urheberrechten, sie existieren unabhängig von einer möglichen Anmeldung oder Kenntlichmachung durch Zeichen wie ©. Geschützt ist auch die sogenannte "kleine Münze" des Urheberrechts, also Werke von relativ geringer schöpferischer Qualität. 

    Beim Kopieren von Werken ausländischer Urheber kann der Verletzer je nach Sachlage in Deutschland oder auch im Ausland verklagt werden. 
     
  • Ein weiterer Bereich, den es zu beachten gilt, sind Handelsmarken. Im geschäftlichen Verkehr ist die Benutzung eines bereits als Unternehmenskennzeichen benutzten Firmennamens grundsätzlich unzulässig. Wer sich als IBM-Software-Shopping-Center ausgibt, kann sich sogar strafbar machen, wenn er tatsächlich Computerprogramme verkauft.  

Vertragsabschlüsse per E-Mail

  • Mittlerweile wird das Netz immer stärker kommerziell genutzt. Versandhauskataloge sind online verfügbar und die Ware sofort abrufbar. Aber auch zwischen zwei privaten Nutzern können Kontrakte geschlossen werden. Verträge per E-Mail sind ebenso wirksam wie solche per Telefon, Telefax oder Post. Dass die Beweisbarkeit, insbesondere ohne digitale Signatur (für deren rechtliche Anerkennung im Multimediagesetz die Grundlage geschaffen wurde), eingeschränkt ist, ändert hieran überhaupt nichts. Wer ohne Bindungswillen Verträge abschließt, sollte sich über die Folgen im klaren sein. Wer unter fremdem Namen Bestellungen aufgibt, von denen der vermeintliche Absender nichts weiß, macht sich schadensersatzpflichtig.  

Spamming / Mail-Bomben

  • Dass das Einschleusen von Computerviren in fremde Netze oder Rechner unzulässig und strafbar ist, braucht eigentlich nicht erwähnt zu werden. Das unverlangte Versenden von Werbe-Emails ist ebenso wie unverlangte Telefon- oder Faxwerbung wettbewerbswidrig. Zu sprechen ist auch über das Problem sogenannter Mail-Bomben, mit denen ein unliebsamer Zeitgenosse im Internet mundtot gemacht wird, indem man seinen Anschluss durch das Zusenden großer Datenmengen blockiert. Dies ist, gleich ob es politische oder persönliche Hintergründe hat, nicht erlaubt und kann zu Schadensersatzansprüchen führen. 

Datenschutz

  • Datenschutz dient - auch wenn der Name anderes suggeriert - nicht dem Schutz von Daten, sondern dem der dahinter stehenden Menschen. Das Einspeichern, Verändern, Nutzen oder die anderweitige Verarbeitung personenbezogener Informationen im Computer ist ungeachtet der dabei verwendeten Verfahren oder Programme nur dann zulässig, wenn es ausdrücklich vom Gesetz erlaubt ist oder die betroffenen Personen zustimmen. Personenbezogene Daten sind persönliche Informationen jeglicher Art.

    Unzulässig ist also beispielsweise das Speichern und die Weitergabe einer bestimmten Gruppe von Nutzeradressen, etwa den Mitgliedern einer bestimmte Diskussionsgruppe. Auch darf etwa der Jugendwart eines Sportvereins nicht die Mitgliederdaten ohne weiteres einem anderen übers Netz zur Verfügung stellen.  

Das Multimediagesetz

  • Das am 01.08.1997 in Kraft getretene sogenannte Multimediagesetz heißt eigentlich Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz. Es besteht aus einer Vielzahl von Gesetzen und Gesetzesänderungen, die keineswegs, wie der unbefangene Internet-Nutzer meinen mag, umfassend alle das Netz betreffenden Rechtsfragen regeln. Das Multimediagesetz beabsichtigt lediglich zum einen die Beseitigung von Hemmnissen für die freie Entfaltung der Marktkräfte und zum anderen gewisse Anpassungen und Klarstellungen vorhandener Regelungen aufgrund der Entwicklung der Technik. Es soll insbesondere einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten elektronischer Informations- und Kommunikationsdienste schaffen.

    Das IuKDG betrifft also weniger die Nutzer als vielmehr vor allem die Provider. Besondere Bedeutung hat dabei die Regelung der Verantwortlichkeit von Dienste-Anbietern. Die Norm befreit einen Dienste-Anbieter von jedweder Verantwortung für fremde Inhalte, zu denen er lediglich den Zugang vermittelt. Dies gilt allerdings nicht, wenn er vom strafbaren Inhalt Kenntnis hat und es ihm technisch möglich und zumutbar ist, die Nutzung der Inhalte zu verhindern. Für eigene Inhalte ist der Dienste-Anbieter wie jeder Content-Provider stets verantwortlich. 

Fazit

  • Zusammenfassend bleibt zu sagen: Es ist Vorsicht geboten beim allzu lockeren Umgang mit dem Internet. Es genügt aber normalerweise, wenn der Benutzer mit der gleichen Vorsicht auftritt, die er außerhalb des Cyberspace wahrt. Etwas mehr Zurückhaltung empfiehlt sich bei Äußerungen über fremde Personen, Firmen oder Institutionen bei Beiträgen in Diskussionsgruppen, die für Dritte offen sind. Man muss sich dann stets im klaren sein, dass man fremde Rechte verletzen kann.

    In Zweifelsfällen sollte daher auf bestimmte Vorgehensweisen verzichtet oder Rechtsrat eingeholt werden.