Master

FAQ Bewerbung - Häufig gestellte Fragen

Hinweis: Bitte beachten Sie den Haftungsausschluss

Frequently Asked Questions Bewerbung

Im Folgenden finden Sie häufig gestellte Fragen rund um das Thema Bewerbung auf einen Masterstudienplatz und die Antworten darauf. Mit Hilfe der Textsuche Ihres Browsers können Sie hier auch nach Stichworten suchen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir aufgrund der hohen Bewerbungszahlen keine individuellen Fragen beantworten können. Die Fachstudienberatung berät ausschließlich eingeschriebene Studierende.

Wie kann ich mich für einen Masterstudienplatz bewerben?

Sie können sich vom 01.04. bis zum 15.05. eines Jahres online über heiCO bewerben. Bitte achten Sie darauf, dass der 15.5. eine gesetzliche Ausschlussfrist ist und danach keine Unterlagen mehr entgegengenommen werden dürfen. Die einzige Ausnahme von diesem Vorgehen betrifft den Nachweis der berufsrechtlichen Anerkennung des Bachelorstudiengangs, der gemäß Zulassungsordnung abweichend bis zum 15.07. (ebenfalls gesetzliche Ausschlussfrist) eines Jahres nachgereicht werden darf.

Welche Fristen gelten für die Bewerbung?

Die Bewerbungsfrist läuft vom 01.04. bis zum 15.05. eines Jahres. Abweichend hiervon endet die Frist zum Nachweis der berufsrechtlichen Anerkennung des Bachelorstudiengangs zum 15.07. eines Jahres.

Kann ich mich für beide Masterstudiengänge (KliPP und PFA) bewerben?

Ja, Sie können sich für beide Masterstudiengänge bewerben. Sofern Sie für beide Studiengänge ein Studienplatzangebot erhalten, können Sie jedoch nur einen Studienplatz annehmen.

Kann ich Bewerbungsunterlagen nachreichen?

Nein. Es gelten die jeweiligen Fristen, die in den Zulassungsordnungen festgelegt wurden. Nachträglich können keine weiteren Unterlagen entgegengenommen werden. Achten Sie daher bitte darauf, Ihre Unterlagen fristgerecht und vollständig einzureichen.

Was sind formale bzw. fachliche Voraussetzungen und was wird bei diesen jeweils geprüft?

Für die formalen Voraussetzungen wird geprüft, ob alle notwendigen Unterlagen eingereicht wurden - beispielsweise Abiturzeugnis, Transcript of Records und Studienverlaufsbescheinigung. Für die fachlichen Voraussetzungen wird geprüft, ob der Bachelorstudiengang mindestens 85% psychologischer Inhalte umfasst und ob die (ggfs. vorläufige) Durchschnittsnote mindestens 2,0 ist. Sind die formalen und/oder fachlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, wird eine Bewerbung vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.

Kann ich eine (vorläufige) Durchschnittsnote schlechter als 2,0 durch andere Leistungen kompensieren?

Nein. Die (vorläufige) Mindestdurchschnittsnote von 2,0 zählt zu den formalen Voraussetzungen, die zwingend erfüllt sein müssen. Die Note kann nicht durch andere Leistungen ausgeglichen werden. Daher wird eine Bewerbung mit einer (vorläufigen) Durchschnittsnote schlechter als 2,0 vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.

Kann ich mit einem anderen Bachelorstudiengang als Psychologie im Auswahlverfahren für die Masterstudiengänge im Fach Psychologie berücksichtigt werden?

Nein. Sie können grundsätzlich nur mit einem Bachelorstudium in Psychologie mit mindestens 85% Psychologieanteil beim Auswahlverfahren berücksichtigt werden. Bitte beachten Sie, dass Studiengänge mit offiziellem Psychologieanteil nicht ausreichen, wenn dieser Psychologieanteil weniger als 85% beinhaltet (z.B. bei Studiengängen mit Nebenfach („Hauptfach-Nebenfach-Kombination“) oder bei spezialisierten Psychologie-Studiengängen wie Wirtschaftspsychologie, wenn andere Inhalte wie z.B. Betriebswirtschaftslehre mehr als 15% ausmachen).

Ich möchte einen Härtefallantrag bzw. Antrag auf Ortsbindung stellen, wie gehe ich am besten vor?

Wenn Sie bei Ihrer Bewerbung einen Härtefallantrag oder einen Antrag auf Ortsbindung stellen möchten, geben Sie dies entsprechend im Bewerbungsportal an. Informationen zu den entsprechenden Anträgen finden Sie hier. Nachfragen diesbezüglich richten Sie bitte direkt an die zentrale Universitätsverwaltung, da wir als Fach hier keine Auskunft geben können.

Was ist die Berufsrechtliche Anerkennung (=Approbationskonformität)?

Die berufsrechtliche Anerkennung des Bachelorstudiengangs bzw. Approbationskonformität ist Voraussetzung für die Zulassung zur Approbationsprüfung. Die Entscheidung über die Zulassung zur Approbationsprüfung obliegt gemäß § 23 PsychThApprO dem Regierungspräsidium des Landes Baden-Württemberg. Bitte beachten Sie, dass die eingehende Prüfung der Approbationskonformität für die Zulassung zum Masterstudium nicht automatisch bedeutet, dass damit die Zulassung zur Approbationsprüfung gewährleistet ist.

Wie kann ich die Approbationskonformität ausreichend nachweisen?

Sie können die Approbationskonformität auf unterschiedlichen Wegen nachweisen. Es reicht, wenn Sie einen dieser Wege nutzen: (1) Mit einem Transcript of Records, in dem ausgewiesen ist, dass Ihr Studiengang die berufsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. (2) Mit einem Transcript of Records, in dem ausgewiesen ist, dass Ihr Studium die berufsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, falls Sie bestimmte Module/Veranstaltungen besucht haben. Achtung: Hier ist es nötig, dass die entsprechenden Module/Veranstaltungen in Ihrem Transcript auch erscheinen. Sollte dies nicht der Fall sein, weil Sie diese Leistungen derzeit noch erbringen, müssen Sie eine zusätzliche Bestätigung von der anleitenden Person (Dozent*in, Therapeut*in) erbringen, dass Sie diese Veranstaltungen derzeit besuchen. (3) Die ausgefüllte Mustervorlage des Fakultätentags mindestens in Version 9 von 2025 mit einer Bescheinigung für Punkt A. Heidelberger Studierende erhalten diese Vorlage beim Prüfungsamt . (4) Die ausgefüllte Mustervorlage des Fakultätentags mindestens in Version 9 von 2025 mit einer Bescheinigung für Punkt B und ausgefüllter Anlage 1. Bitte reichen Sie in diesem Fall Ihr Modulhandbuch mit ein, damit die zugeordneten Module inhaltlich auf die Erfüllung der Anforderungen hin geprüft werden können.

Wann und wie wird die Approbationskonformität geprüft?

Der Nachweis zur Approbationskonformität des Bachelorstudiengangs kann bis zum 15.07. eines Jahres erbracht werden. Erst anschließend werden die Bewerbungen daraufhin geprüft. Bitte beachten Sie, dass die Prüfung ggfs. auch erst sehr kurz vor der Zulassung im Rahmen der Haupt- bzw. Nachrückverfahren stattfindet.

Mir fehlen zur Nachreichfrist (15.07.) der Approbationskonformität meines Bachelorstudiums noch relevante Leistungen. Was soll ich tun?

Sollte auf Ihrem Transcript of Records ausgewiesen sein, dass Ihr Studiengang approbationskonform ist, ist dies kein Problem. Auch wenn Sie auf der Mustervorlage des Fakultätentags in der aktuellsten Version 9 von 2025 eine Bescheinigung für Punkt A nachweisen, ist dies kein Problem. Achtung: sollten z.B. auf Ihrem Transcript of Records Bedingungen ausgewiesen sein, die für die Einhaltung der berufsrechtlichen Anerkennung relevant sind (z.B. Modul X muss enthalten sein, Praktikum Y muss absolviert sein), dann muss die Erfüllung dieser Bedingungen aus Ihrem Transcript of Records ersichtlich sein, damit der Nachweis ausreichend erbracht ist. Ist dies nicht der Fall, reichen Sie bitte eine Bestätigung von der anleitenden Person (Dozent*in, Therapeut*in) über den derzeitigen Besuch des fehlenden Inhalts ein. Dies gilt auch für alle Bewerbenden, die in der Mustervorlage des Fakultätentags in der aktuellsten Version 9 von 2025 eine Bescheinigung für Punkt B nachweisen. Achten Sie hier insbesondere auf den Nachweis eines approbationskonformen Orientierungspraktikums und einer approbationskonformen Berufsqualifizierenden Tätigkeit 1 (BQT 1). Letztere Bescheinigung zur BQT 1 muss, sofern Sie noch nicht komplett absolviert wurde, von der anleitenden Person ausgestellt werden. Bitte beachten Sie, dass der Nachweis der Approbationskonformität Ihres Bachelorstudiengangs von Ihnen vollständig erbracht werden muss und Ihre Bewerbung im Zweifel vom Auswahlverfahren ausgeschlossen wird. Es ist nicht möglich, nach dem 15.07. Dokumente nachzureichen.

Können Sie mir vorab sagen, ob mein Studium approbationskonform ist?

Nein. Aufgrund der hohen Bewerbungszahlen sind wir nicht in der Lage, Vorabprüfungen durchzuführen. Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob Ihr Bachelorstudiengang approbationskonform ist, können Sie die Inhalte Ihres Studiums mit den zwingend erforderlichen Inhalten laut Anlage 1 der PsychTHApprO abgleichen. Es müssen alle dort genannten Inhalte erbracht worden sein. Zusätzlich dazu muss auch sichergestellt werden, dass die praktischen Tätigkeiten (Orientierungspraktikum und BQT 1) den Vorgaben der PsychThApprO (§§ 14 und 15) entsprechen.

Stellt Ihre Prüfung auf Approbationskonformität sicher, dass ich zur Approbationsprüfung zugelassen werde?

Nein. Die Entscheidung über die Zulassung zur Approbationsprüfung obliegt gemäß § 23 PsychThApprO dem Regierungspräsidium des Landes Baden-Württemberg.

Was gilt für internationale Bewerbungen?

Bewerbungen von internationalen Hochschulen sind nur möglich, wenn der an der ausländischen Hochschule absolvierte Studiengang den Anforderungen der Approbationsordnung genügt. Entspricht Ihr Studienabschluss nicht den Anforderungen der Approbationsordnung, werden Ihre Leistungen aus dem im Ausland erworbenen Bachelorabschluss nicht anerkannt, so dass erneut ein gemäß Psychotherapiereform umgestaltetes Bachelorstudium in Deutschland absolviert werden muss.

Zudem muss Ihr Abschluss von der Universität Heidelberg anerkannt werden. Einen relativ guten Anhaltspunkt bietet hier das "Informationssystem zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse" (anabin). Die Noten werden ohne Ihr Zutun vom Dezernat Internationale Beziehungen umgerechnet. Die deutsche Äquivalenznote bei ausländischen Vorbildungsnachweisen wird unter Anwendung der sog. Bayerischen Formel ermittelt. Dabei wird die in Ihrem Transcript of Records bzw. Hochschulabschlusszeugnis angegebene Durchschnittsnote bzw. Gesamtnote unter Berücksichtigung der Maximalnote sowie der Mindestnote des zugrundeliegenden Grading Systems in die Formel eingesetzt und danach die entsprechende deutsche Note berechnet. Die TU München bietet hierzu, frei verfügbar im Netz, einen Rechner an. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Dezernats Internationale Beziehungen.

Ich bin aktuell in einen Master Psychologie für Klinische Psychologie und Psychotherapie eingeschrieben. Kann ich mich trotzdem für den KliPP-Master in Heidelberg bewerben?

Wenn Sie bereits einen Studienplatz in einem klinischen Master haben, ist grundsätzlich ein Hochschulortswechsel in ein höheres Fachsemester möglich. Informationen zum Hochschulortswechsel finden Sie hier.

Ich erfülle die fachlichen Voraussetzungen nicht, aber möchte gern Therapeut*in werden. Was kann ich tun?

Erfüllt Ihr Studienabschluss nicht die Anforderungen der Approbationsordnung, muss erneut ein gemäß Psychotherapiereform umgestaltetes Bachelorstudium absolviert werden. Ein Nachholen einzelner, fehlender Module ist nicht ausreichend. Hier finden Sie Informationen zu unserem Bachelorstudium Psychologie.

Ich habe Fragen zum Bewerbungsprozess in heiCO. Wo finde ich Informationen hierzu?

Hier finden Sie Informationen rund um die Bewerbung in heiCO.