Master

FAQ - Master Psychologie in Klinischer Psychologie und Psychotherapie

Hinweis: Bitte beachten Sie den Haftungsauschluss
  • Was muss ich für die Approbationsprüfung beachten?
    Zukünftig sollen jeweils im März und September staatliche Approbationsprüfungen angeboten werden (siehe PsychThApprO § 35 Prüfungstermine). Um nach Ihrem Masterstudium die staatliche Approbationsprüfung abzulegen, müssen Sie im Voraus einen Antrag auf Zulassung zur Approbationsprüfung beim Regierungspräsidium stellen. Dieser Antrag kann frühestens sechs Monate vor dem nächsten Prüfungstermin, aber nicht vor dem letzten Studienhalbjahr des Masterstudiengangs gestellt werden (siehe PsychThApprO § 21 Antrag auf Zulassung). In unserem Masterstudiengang legen Sie alle erforderlichen Master-Leistungen ab, die für die Zulassung zur staatlichen Approbationsprüfung vorausgesetzt werden. Neben den Leistungen aus dem Masterstudium müssen Sie jedoch auch einen berufsrechtlich anerkannten Bachelorabschluss oder einen Bescheid zur Gleichwertigkeit Ihres Bachelorabschlusses vorlegen (siehe PsychThApprO § 22 Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Zulassung).

  • Muss der KliPP Master abgeschlossen sein, um sich für die Approbationsprüfung anmelden zu können?
    Laut §22 der PsychThApprO können die Dokumente zum Masterabschluss bis zu drei Monate nach der Prüfung nachgereicht werden. Die Prüfung sollte entsprechend mit vorläufigen Unterlagen angetreten werden können. Das heißt Sie müssen Ihren Master noch nicht abgeschlossen haben, um sich für die Approbationsprüfung anzumelden, müssen den erfolgreichen Abschluss aber bis spätestens 3 Monate nach der Prüfung nachreichen können. Bitte beachten Sie dabei, dass die Erstellung der Abschlussunterlagen selbst einige Wochen in Anspruch nehmen kann. Es empfiehlt sich also, bis zur Prüfung selbst alle Leistungen erbracht und eingereicht zu haben, damit rechtzeitig die Abschlussunterlagen erstellt werden können.

  • Kann ich die Approbationsprüfung nach 4 Semestern Studium ablegen?
    Nach PsychThApprO § 35 bzw. § 46 werden sowohl die mündlich-praktische Fallprüfung als auch die anwendungsorientierte Parcoursprüfung nach neuem Gesetz "frühestens in einem Wintersemester im Monat März und in einem Sommersemester im Monat September durchgeführt". Praktisch ist aktuell geplant, dass die mpFP Mitte September/März und die aoPP im Oktober/April stattfindet. Informationen zur Prüfungsanmeldung und dafür erforderlichen Dokumenten finden Sie hier: https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/bildung/ausbildung/seiten/inlaendische-abschluesse-akad/psychotherapie/zulassung-zur-pruefung/ Konkret kann es also sein, dass einzelne Studienleistungen - prinzipiell sogar die (teil-)stationäre BQT III - zum Zeitpunkt der Prüfung noch nicht abgeschlossen sind. Da die Abschlussdokumente aber bis zu 3 Monate nach Ablegen der Prüfung nachgereicht werden können, steht das der Teilnahme an der Prüfung nicht im Wege.

  • Wenn ich die Approbationsprüfung nach dem 5. Semester oder später ablege, sollte/kann ich dann bis zur Prüfung immatrikuliert bleiben?

    Die Approbationsprüfung kann auch abgelegt werden, wenn der Master bereits seit längerer Zeit abgeschlossen und die Exmatrikulation bereits erfolgt ist. Falls Sie die Immatrikulation bis zur Approbationsprüfung aufrecht erhalten wollen, sollten Sie direkt vor der Prüfung (einige Tage oder Wochen vorher) die letzte Prüfungsleistung erbringen bzw. einreichen. Falls Sie bereits alle regulären Veranstaltungen besucht haben, bietet sich dazu der Praktikumsbericht der BQT III an. Bitte stimmen Sie ggf. mit einigen Wochen Vorlauf mit der Studiengangskoordination ab, wann Sie die Einreichung planen, damit diese auch während der Urlaubszeiten außerhalb der Vorlesungszeit gewährleistet werden kann. Explizit nicht empfehlenswert ist das Hinauszögern der Masterarbeit, da hier die Bewertung einige Wochen in Anspruch nehmen kann und in der Konsequenz ggf. die 3-Monats-Frist zur Einreichung der Abschlussdokumente nach der Approbationsprüfung nicht eingehalten werden kann.