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Außenpraktika im Fach Psychologie

Psychologisches Institut - Universität Heidelberg

Hauptstraße 47-51, D-69117 Heidelberg
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Regelung für die Anerkennung von Außenpraktika durch den beauftragten Mitarbeiter (b.M.) des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses

Der b.M. berät Studierende in allen Fragen, die mit der Ableistung und Anerkennung von Außenpraktika zusammenhängen. Er nimmt, wo es nötig ist, Kontakte zu entsprechenden Praxiseinrichtungen auf, wobei er in Fragen der Anerkennung einer Institution als Praktikumsstelle lediglich Vorarbeit leistet; die definitive Anerkennung erfolgt durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

Der b.M. stellt Studierenden, die ein Außenpraktikum abgeleistet haben, nach Vorlage der Praktikumsbescheinigung und des Praktikumsberichtes eine vorgedruckte Bescheinigung zur Vorlage bei der Anmeldung zur Diplom-Hauptprüfung aus.

Der b.M. anerkennt alle Praktika, die in ¼ 14 (3) der PO für den Diplom-Studiengang Psychologie von 1. 6. 1976 als Regelfälle aufgeführt sind.

Bei Halbjahrespraktika (s.u.) müssen die vorhergehende schriftliche Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und die das Praktikum als regelrecht qualifizierende Gegenzeichnung des betreuenden Diplom-Psychologen vorgelegt werden.

Als Ausnahmen, die ebenfalls anerkannt werden, gelten:

- ein Praktikum, das ein Studierender der Psychologie, der ein abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule für Sozialarbeit/Sozialpädagogik abgeleistet hat, als reguläres Praktikum unter Zusammenarbeit mit einem Diplom-Psychologen während dieses Studiums absolviert hat;

- ein Praktikum, das durch eine qualifizierte Fachkraft, die nicht Diplom-Psychologe ist (z.B. Psychiater, Diplom-Pädagoge) angeleitet wird, wenn dieses Praktikum durch einen entsprechend qualifizierten Mitarbeiter des Instituts nach vorheriger Genehmigung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses betreut wird.

In allen anderen Fällen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsauschusses; - so z.B. über die Anerkennung von Praktikumsleistungen, die v o r dem Vordiplom erbracht wurden.

Halbjahrespraktika-Regelung

Im Falle von Halbjahrespraktika berät der b.M. die Studierenden folgendermaßen:

1. Zeitliche Dauer: 6 Monate

2. Das Praktikum ist während der Ausbildungszeit abzuleisten, und zwar nach bestandenem Diplom-Vorexamen und vor Zulassung zur mündlichen Diplom-Hauptprüfung.

3. Das Halbjahrespraktikum kann nicht in Teilabschnitte aufgegliedert werden.

4. Die Tätigkeit soll, soweit es die Vorkenntnisse des Praktikanten erlauben, der Berufstätigkeit eines Diplom-Psychologen in einem repräsentativen Praxisbereich entsprechen. Die Aufgaben sowie deren Begrenzung werden in der Regel von dem betreuenden Diplom-Psychologen festgelegt.

5. Zweck des Halbjahrespraktikums ist eine intensive Einübung in die Praxis ausgewählter psychologischer Berufsfelder.

6. Das Praktikum ist an Stellen ableistbar, in denen ein Diplom-Psychologe zur Betreuung des Praktikanten zur Verfügung steht und die außerdem einen so breit gestreuten Aufgaben- und Tätigkeitsbereich haben, daß zu dessen Kennenlernen eine zusammenhängende sechsmonatige Tätigkeit notwendig ist. Über das Vorliegen eines solcherart breit gestreuten Aufgaben- und Tätigkeitsbereichs bei konkreten Stellen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

7. Zum Nachweis der Praktikantentätigkeit wird vom Studierenden ein Praktikumsbericht erstellt, der durch Gegenzeichnung vom betreuenden Diplom-Psychologen als korrekt qualifiziert wird.

Für die Genehmigung eines Halbjahrespraktikums legt der Studierende dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einen schriftlicher Antrag, eine Auflistung der Tätigkeit in der betreffenden Praktikumsstelle (z.B. Tätigkeitsbericht) und eine vom betreuenden Diplom-Psychologen unterzeichnete Einverständniserklärung sowie schließlich eine Kopie seines Vordiplom-Zeugnisses vor.

Über die Genehmigung und Anerkennung von Forschungspraktika am Psychologischen Institut entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

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Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses


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