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Verwaltungs- und Benutzungsordnung desPsychologischen Instituts der Universität HeidelbergHauptstraße 47-51, D-69117 Heidelberg
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Der Verwaltungsrat der Universität
Heidelberg hat aufgrund von § 28 Abs. 5 Universitätsgesetz
(UG) am 08.07.1993 die nachstehende Verwaltungs- und Benutzungsordnung
beschlossen. Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung Baden-Württemberg
hat seine Zustimmung mit Erlaß vom 30. August 1993 erteilt (Az.:
516.2/46).
(2) Das Psychologische Institut dient der Forschung, der Lehre und dem Studium im Fach Psychologie.
(3) Das Psychologische Institut unterhält als unselbständige Einrichtungen die "Beratungsstelle für Kinder und Familien" und die "Praxis- und Forschungsstelle für Psychotherapie und Beratung (PFPB)".
(2) Der Direktor führt die laufenden Geschäfte der Verwaltung. Er beantragt insbesondere die Anstellung, Höhergruppierung, Vertragsverlängerung, Versetzung oder die Entlassung der dem Psychologischen Institut zugeordneten Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 9-11 und 13 Universitätsgesetz.
(3) Der Direktor ist unbeschadet der §§ 74, Satz 2, 83 Abs. 1 Satz 3 Universitätsgesetz Vorgesetzter der dem Psychologischen Institut zugeordneten wissenschaftlichen Mitarbeiter, Lehrkräfte für besondere Aufgaben und wissenschaftlichen Hilfskräfte sowie der sonstigen Mitarbeiter des Psychologischen Instituts. Die Dienstaufsicht über das Psychologische Institut hat der Dekan der Fakultät für Sozial- und Verhaltenswissenschaften.
(4) Der Direktor beruft in der Regel alle sechs Wochen eine Dienstbesprechung ein, an der alle am Psychologischen Institut hauptberuflich als solche tätigen Professoren teilzunehmen berechtigt sind. Der Direktor gibt den am Psychologischen Institut hauptberuflich tätigen Professoren Informationen und Auskünfte in allen Fragen der laufenden Verwaltung. Außerdem informiert er die hauptamtlich tätigen Wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einmal im Semester über die sie betreffenden Angelegenheiten der laufenden Verwaltung.
(5) Der Direktor führt unbeschadet der Rechte des Direktors der Universitätsbibliothek (§ 30, Abs. 4 UG) die Aufsicht über die Institutsbibliothek und regelt im Rahmen dieser Ordnung deren Organisation, Benutzung und Öffnungszeit.
(6) Der Direktor übt vorbehaltlich des § 104 Satz 2 Universitätsgesetz in den Räumen des Psychologischen Instituts das Hausrecht aus; er kann eine Hausordnung erlassen.
(2) Der Direktor erstellt unter beratender Mitwirkung aller am Psychologischen Institut hauptberuflich als solchen tätigen Professoren die Anträge für den Haushaltsvoranschlag und leitet sie dem Dekan der Fakultät zu. In gleicher Weise ist bei allen übrigen Personal- und Sachmittelanträgen zu verfahren.
(3) Der Direktor entscheidet nach Beratung mit allen am Institut hauptberuflich tätigen Professoren über die Verwendung der am Psychologischen Institut zur Verfügung stehenden Personalstellen und Sachmittel sowie über die Benutzung der Räume unter Beachtung des Teilhaberechts der am Psychologischen Institut hauptberuflich als solchen tätigen Professoren und etwaiger Auflagen des Verwaltungsrats; davon ausgenommen sind Zuwendungen Dritter und personenbezogene Mittelzuweisungen sowie hieraus finanziertes Personal. Bestehende rechtliche Verpflichtungen sind vorrangig zu berücksichtigen.
(2) Andere Mitglieder der Universität können vom Direktor als Benutzer zugelassen werden, sofern hierdurch die Belange der in Abs. 1 genannten Benutzer nicht beeinträchtigt werden. Entsprechendes gilt für die Benutzung des Psychologischen Instituts durch Mitglieder der Universität im Rahmen der Nebentätigkeit. Die Benutzung kann zeitlich und sachlich beschränkt werden.
(2) Die Benutzungsberechtigten sind verpflichtet, das Psychologische Institut und seine Einrichtungen so zu nutzen, dass seine Aufgabe erfüllt werden kann. Insbesondere haben sie
(3) Der Direktor ist berechtigt, bei der Überlassung von Geräten an Benutzungsberechtigte zwecks Sicherung etwaiger Schadensersatzansprüche eine angemessene Kaution zu erheben.
Heidelberg, den 29.09.1993, Prof. Dr. Dr. h. c. Peter Ulmer, Rektor