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Verwaltungs- und Benutzungsordnung des 

Psychologischen Instituts der Universität Heidelberg 

Hauptstraße 47-51, D-69117 Heidelberg 
Telefon: +49-6221 / 54-7346, Fax: +49-6221 / 54-7734 

 

Der Verwaltungsrat der Universität Heidelberg hat aufgrund von § 28 Abs. 5 Universitätsgesetz (UG) am 08.07.1993 die nachstehende Verwaltungs- und Benutzungsordnung beschlossen. Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung Baden-Württemberg hat seine Zustimmung mit Erlaß vom 30. August 1993 erteilt (Az.: 516.2/46).
 

1. Abschnitt: Verwaltungsordnung

§ 1 Rechtsstatus, Zuordnung und Aufgabe

(1) Das Psychologische Institut ist eine wissenschaftliche Einrichtung, die der Fakultät für Sozial-und Verhaltenswissenschaften der Universität Heidelberg zugeordnet ist.

(2) Das Psychologische Institut dient der Forschung, der Lehre und dem Studium im Fach Psychologie.

(3) Das Psychologische Institut unterhält als unselbständige Einrichtungen die "Beratungsstelle für Kinder und Familien" und die "Praxis- und Forschungsstelle für Psychotherapie und Beratung (PFPB)".

§ 2 Leitung

(1) Das Psychologische Institut wird von einem für zwei Jahre gewählten Direktor geleitet. Dieser wird von einem stellvertretenden Direktor auf die Dauer von zwei Jahren vertreten. Wählbar sind alle leitungsbefugten Professoren. Für die Wahl des Direktors und seines Stellvertreters sind alle Professoren wahlberechtigt, die hauptberuflich ihren Arbeitsbereich am Psychologischen Institut haben. Sie bestellen den Direktor in der Regel zugleich zum Sprecher im Fakultätsrat.

(2) Der Direktor führt die laufenden Geschäfte der Verwaltung. Er beantragt insbesondere die Anstellung, Höhergruppierung, Vertragsverlängerung, Versetzung oder die Entlassung der dem Psychologischen Institut zugeordneten Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 9-11 und 13 Universitätsgesetz.

(3) Der Direktor ist unbeschadet der §§ 74, Satz 2, 83 Abs. 1 Satz 3 Universitätsgesetz Vorgesetzter der dem Psychologischen Institut zugeordneten wissenschaftlichen Mitarbeiter, Lehrkräfte für besondere Aufgaben und wissenschaftlichen Hilfskräfte sowie der sonstigen Mitarbeiter des Psychologischen Instituts. Die Dienstaufsicht über das Psychologische Institut hat der Dekan der Fakultät für Sozial- und Verhaltenswissenschaften.

(4) Der Direktor beruft in der Regel alle sechs Wochen eine Dienstbesprechung ein, an der alle am Psychologischen Institut hauptberuflich als solche tätigen Professoren teilzunehmen berechtigt sind. Der Direktor gibt den am Psychologischen Institut hauptberuflich tätigen Professoren Informationen und Auskünfte in allen Fragen der laufenden Verwaltung. Außerdem informiert er die hauptamtlich tätigen Wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einmal im Semester über die sie betreffenden Angelegenheiten der laufenden Verwaltung.

(5) Der Direktor führt unbeschadet der Rechte des Direktors der Universitätsbibliothek (§ 30, Abs. 4 UG) die Aufsicht über die Institutsbibliothek und regelt im Rahmen dieser Ordnung deren Organisation, Benutzung und Öffnungszeit.

(6) Der Direktor übt vorbehaltlich des § 104 Satz 2 Universitätsgesetz in den Räumen des Psychologischen Instituts das Hausrecht aus; er kann eine Hausordnung erlassen.

§ 3 Rücktritt

Der Direktor oder sein Stellvertreter kann nur aus wichtigem Grund zurücktreten. Der Rücktritt ist dem Dekan schriftlich mitzuteilen. Bestehen gegen die Geltendmachung eines wichtigen Grundes Bedenken, stellt der Fakultätsrat fest, ob ein solcher vorliegt. Der Dekan unterrichtet das Rektorat.

§ 4 Verwaltungsaufgaben, Finanzmittel, Personal

(1) Das Psychologische Institut erledigt alle bei ihm anfallenden Verwaltungsaufgaben, insbesondere die interne Verteilung und Bewirtschaftung der dem Institut zugewiesenen Haushalts- und Personalmittel. Im übrigen fallen die Entscheidungen in Haushalts-, Wirtschafts- und Personalangelegenheiten in die Zuständigkeit der Zentralen Universitätsverwaltung. Eine Übertragung dieser Zuständigkeit auf das Psychologische Institut ist zulässig; § 9 Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

(2) Der Direktor erstellt unter beratender Mitwirkung aller am Psychologischen Institut hauptberuflich als solchen tätigen Professoren die Anträge für den Haushaltsvoranschlag und leitet sie dem Dekan der Fakultät zu. In gleicher Weise ist bei allen übrigen Personal- und Sachmittelanträgen zu verfahren.

(3) Der Direktor entscheidet nach Beratung mit allen am Institut hauptberuflich tätigen Professoren über die Verwendung der am Psychologischen Institut zur Verfügung stehenden Personalstellen und Sachmittel sowie über die Benutzung der Räume unter Beachtung des Teilhaberechts der am Psychologischen Institut hauptberuflich als solchen tätigen Professoren und etwaiger Auflagen des Verwaltungsrats; davon ausgenommen sind Zuwendungen Dritter und personenbezogene Mittelzuweisungen sowie hieraus finanziertes Personal. Bestehende rechtliche Verpflichtungen sind vorrangig zu berücksichtigen.

2. Abschnitt: Benutzungsordnung

§ 5 Benutzung, Benutzerkreis

(1) Universitätsmitglieder, deren Studien-, Forschungs- oder Arbeitsbereich dem Psychologischen Institut zuzuordnen ist, oder die nach der Funktionsbeschreibung ihrer Stelle Forschung und Lehre im Fach Psychologie betreiben, sind berechtigt, das Psychologische Institut entsprechend den vorhandenen sächlichen, finanziellen und räumlichen Möglichkeiten zu nutzen. Die Benutzung ist kostenfrei; die Vorschriften des Nebentätigkeitsrechts bleiben unberührt. Der Direktor regelt nach Beratung mit den am Psychologischen Institut hauptberuflich als solchen tätigen Professoren die Benutzung der vorhandenen Forschungsgroßgeräte.

(2) Andere Mitglieder der Universität können vom Direktor als Benutzer zugelassen werden, sofern hierdurch die Belange der in Abs. 1 genannten Benutzer nicht beeinträchtigt werden. Entsprechendes gilt für die Benutzung des Psychologischen Instituts durch Mitglieder der Universität im Rahmen der Nebentätigkeit. Die Benutzung kann zeitlich und sachlich beschränkt werden.

§ 6 Rechte und Pflichten

(1) Die benutzungsberechtigten Personen haben das Recht, das Psychologische Institut und seine Einrichtungen nach Maßgabe der Zulassung im Rahmen dieser Ordnung sowie bestehender Öffnungszeitenregelungen und gegebenenfalls einer Hausordnung zu benutzen.

(2) Die Benutzungsberechtigten sind verpflichtet, das Psychologische Institut und seine Einrichtungen so zu nutzen, dass seine Aufgabe erfüllt werden kann. Insbesondere haben sie

  1. auf die anderen Benutzungsberechtigten Rücksicht zu nehmen;
  2. die Einrichtungen des Psychologischen Instituts sorgfältig und schonend zu benutzen;
  3. Beschädigungen oder Störungen unverzüglich dem Direktor zu melden;
  4. in den Räumen des Psychologischen Instituts und bei Inanspruchnahme seiner Einrichtungen den Weisungen des Personals des Instituts Folge zu leisten.

(3) Der Direktor ist berechtigt, bei der Überlassung von Geräten an Benutzungsberechtigte zwecks Sicherung etwaiger Schadensersatzansprüche eine angemessene Kaution zu erheben.

§ 7 Ausschluss von der Benutzung

Benutzungsberechtigte, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Benutzungs- oder Hausordnung verstoßen oder bei der Benutzung strafbare Handlungen begehen, können vom Direktor zeitweise oder dauernd von der weiteren Benutzung des Psychologischen Instituts unter schriftlicher Angabe der Gründe ausgeschlossen werden.

§ 8 Inkrafttreten

Die Verwaltungs- und Benutzungsordnung tritt am ersten Tag des auf ihre Bekanntmachung im Mitteilungsblatt des Rektors folgenden Monats in Kraft.

Heidelberg, den 29.09.1993, Prof. Dr. Dr. h. c. Peter Ulmer, Rektor